Informationen / Formulare / FAQ nach der neuen Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen

Informationen

Die Weiterbildung von Psychotherapeut*innen findet in von der Kammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder in bei der Kammer angezeigten Einrichtungen der Hochschulen kraft Gesetzes statt. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer befugten Psychotherapeut*innen. Die Befugnis ist an eine bestimmte, zugelassene oder angezeigte Weiterbildungsstätte gebunden. Zudem ist es möglich, dass Weiterbildungsbefugte qualifizierte Dozent*innen und Supervisor*innen zur Durchführung der Weiterbildung hinzuziehen. Selbsterfahrungsleiter*innen sind dagegen verpflichtend hinzuzuziehen, da Weiterbildungsbefugte nicht gleichzeitig Selbsterfahrungsleiter*in für deren Psychotherapeut*innen in Weiterbildung sein können. Die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ist bei der Kammer zu beantragen.

Die Antragsunterlagen können Sie als elektronisches Dokument aufrufen, bearbeiten und uns mit einer eingescannten Unterschrift per E-Mail an weiterbildung@pksh.de senden. Zudem ist es selbstverständlich möglich, dieses auszufüllen, auszudrucken und uns unterschrieben per E-Mail oder auch per Post zukommen zu lassen.

Zu den rechtlichen Grundlagen der Weiterbildung für Psychotherapeut*innen gehören u.a. die Weiterbildungsordnung PT und die dazugehörigen Richtlinien.

Für Rückfragen bzgl. der Antragstellung können Sie gerne eine Rückfrage an weiterbildung@pksh.de senden. Selbstverständlich können Sie auch gerne in den Telefonsprechzeiten zu uns Kontakt aufnehmen. Rufnummer und Sprechzeiten finden Sie in der Fußzeile.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Formulare

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Weiterbildung der approbierten Psychotherapeut*innen umfasst zum einen eine fünfjährige Gebietsweiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in. Anschließend besteht die Möglichkeit, eine Bereichsweiterbildung zu absolvieren, die eine Dauer von mindesten 18 Monaten umfasst. Dazu gehören Spezielle Psychotherapie bei Diabetes, Spezielle Schmerzpsychotherapie, Sozialmedizin, Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie. In den Gebieten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Psychotherapie für Erwachsene kann eine weitere Spezialisierung auch ein weiteres psychotherapeutisches Verfahren sein. Diese Spezialisierungen sind ebenfalls durch entsprechend qualifizierte Weiterbildungsbefugte zu vermitteln.

Die Weiterbildung kann in folgenden Gebieten erfolgen:

  • Erwachsene (ab 18 Jahre)
  • Kinder- und Jugendliche (bis 21 Jahre)
  • Neuropsychologische Psychotherapie (altersunabhängig)

Es gibt vier wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren, in der die Weiterbildung zur* Fachpsychotherapeut*in absolviert werden kann:

  • Analytische Psychotherapie (nicht bei der Weiterbildung auf dem Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie)
  • Systemische Therapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie

Bei der Weiterbildung in Neurologischer Psychotherapie erfolgt keine Qualifikation in einem Psychotherapieverfahren. Vielmehr werden Kompetenzen in ausgewählten Methoden und Techniken der wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erlernt.

In der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen der PKSH wird zwischen der Gebiets- und der Bereichsweiterbildung unterschieden. Die Gebietsweiterbildung ist Bestandteil der Weiterbildung zur* Fachpsychotherapeut*in. Die Bereichsweiterbildung kann nach dem erfolgreichen Abschluss zur* Fachpsychotherapeut*in begonnen werden und umfasst eine Dauer von mindestens 18 Monaten.

Gebietsweiterbildung:

  • Psychotherapie für Erwachsene (ab 18 Jahre)
  • Psychotherapie für Kinder – und Jugendliche (bis 21 Jahre)
  • Neuropsychologische Psychotherapie (für alle Altersgruppen)

Bereichsweiterbildung (Zusatzbezeichnung):

  • Spezielle Psychotherapie bei Diabetes
  • Spezielle Schmerzpsychotherapie
  • Sozialmedizin
  • Analytische Psychotherapie
  • Systemische Therapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie

Alle Studierenden, die ab dem 1. September 2020 ein Studium Klinische Psychologie und Psychotherapie begonnen haben, die staatliche Prüfung bestanden und die Approbation als Psychotherapeut*in erhalten haben, können die neue Weiterbildung beginnen.

Für Studierende, die mit ihrem Studium vor dem 1. September 2020 angefangen haben, ist das nur möglich, wenn sie in das neue Bachelor- oder Masterstudium wechseln. Diese können aber weiter die postgraduale Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen nutzen, müssen diese dann allerdings bis 2032 (in Ausnahmefällen bis 2035) abschließen.

Mit der Weiterbildung erfolgt eine Qualifikation in den Gebieten „Fachpsychotherapeut*in für Erwachsene“, „Fachpsychotherapeut*in für Kinder und Jugendliche oder „Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie“.

Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre bei einer durchgängigen Vollzeitbeschäftigung. Davon müssen mindestens zwei Jahre in der ambulanten und mindestens zwei Jahre in der stationären Versorgung absolviert werden. Wahlweise können 12 Monate Tätigkeit in der institutionellen Versorgung anerkannt werden. Zur „institutionellen Versorgung“ gehören Einrichtungen der Jugendhilfe, des Justizvollzuges, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie und -pädiatrie, des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste. Voraussetzung für die Anerkennung im Rahmen der Weiterbildung ist, dass die Einrichtungen als Weiterbildungsstätte anerkannt worden sind und auch Weiterbildungsbefugte zur Verfügung stehen.

Wer künftig als „Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie“ arbeiten möchte, muss mindestens 24 Monate in der ambulanten Versorgung, zwölf Monate in stationären oder teilstationären Einrichtungen der Neurologie sowie mindestens zwölf Monate in multidisziplinär arbeitenden Einrichtungen tätig gewesen sein.

Um die neue Weiterbildung beginnen zu können, muss die* Psychotherapeut*in mit einer „Weiterbildungsstätte“ einen Arbeits-/ Dienstvertrag abschließen. Diese Weiterbildungsstätte und die dort verantwortlichen Weiterbildungsbefugten müssen von der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH) zugelassen sein, sofern die Weiterbildung in Schleswig-Holstein erfolgt.

Die Weiterbildung erfolgt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen von Psychotherapeut*innen: Zum Beispiel in einer Praxis oder Ambulanz, einem psychiatrischen oder psychosomatischen Akutkrankenhaus, in zugelassenen Kliniken der medizinischen Rehabilitation oder auch in anderen Einrichtungen, in denen Psychotherapeut*innen tätig sind („institutionelle Versorgung“). Die Einrichtungen der Hochschulen sind bereits per Gesetz als Weiterbildungsstätte anerkannt. Alle anderen Einrichtungen werden in Schleswig-Holstein durch die PKSH zugelassen.

Die Weiterbildung muss grundsätzlich den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Sie kann aber auch in Teilzeit absolviert werden. Dadurch ist es möglich, zum Beispiel gleichzeitig an einer ambulanten oder einer stationären Weiterbildungsstätte beschäftigt zu sein oder Familien- und Sorgearbeit zu leisten. Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen.

Wird die Weiterbildung, zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Sonderurlaub, unterbrochen und dauert diese Unterbrechung länger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten im Kalenderjahr, kann diese Zeit nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Sie muss also nachgeholt werden.

Fachpsychotherapeut*innen für Kinder und Jugendliche und Fachpsychotherapeut*innen für Erwachsene müssen mindestens eines der vier wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erlernen. Das sind die Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie. Diese Verfahren müssen durch entsprechend qualifizierte Weiterbildungsbefugte vermittelt werden. Die Weiterbildung in Neuropsychologischer Psychotherapie beinhaltet keine Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren im engeren Sinne, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken mindestens eines der wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren.

Für die Prüfung müssen alle gelernten Weiterbildungsinhalte und -zeiten in einem „Logbuch“ dokumentiert werden und durch Zeugnisse und Nachweise belegt sein. Weiterbildungsbefugte müssen die Zeugnisse und Nachweise bestätigen und darüber hinaus die Zwischen- und Abschlussgespräche mit den Weiterbildungsteilnehmer*innen schriftlich festhalten. Sobald die Psychotherapeutenkammer ein elektronisches Logbuch zur Verfügung stellt, ist dessen Nutzung obligatorisch. Bis dahin wird es in Papierform geführt. Die* Psychotherapeut*innen in Weiterbildung haben nach jedem Weiterbildungsabschnitt einen Anspruch auf ein „Weiterbildungszeugnis“. Ein Weiterbildungszeugnis kann ausschließlich durch die Weiterbildungsbefugten ausgestellt werden. Die Zeugniserteilung ist die Grundlage für die Anerkennung eines Weiterbildungsabschnittes.

Das Logbuch als Richtlinie zum Zweck der Dokumentation kann hier Richtlinien Logbuch aufgerufen werden.

Das Antragsformular kann als elektronisches Dokument hier PKSH-Antrag auf Erteilung der WB-Befugnis aufgerufen werden. Die Antragsunterlage kann als elektronisches Dokument aufgerufen, bearbeitet und der PKSH mit einer eingescannten Unterschrift per E-Mail an weiterbildung@pksh.de gesendet werden. Zudem ist es möglich, dieses auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben per E-Mail oder auch per Post der PKSH zukommen zu lassen.

Sowohl die zukünftigen Fachpsychotherapeut*innen als auch die Psychologischen Psychotherapeut*innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können für die Weiterbildung befugt werden.

Fachpsychotherapeut*innen:

Die Befugnis kann Kammermitgliedern erteilt werden, wenn sie selbst die entsprechende Weiterbildung erworben haben, nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich bzw. drei Jahre im Bereich tätig waren, sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in:

Es müssen die Approbation und die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren, das vermittelt werden soll, vorliegen. Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen kann alternativ eine Zusatzqualifikation von Psychologischen Psychotherapeut*innen entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ausreichen. Zudem muss Berufserfahrung mindestens drei Jahre im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich, bzw. drei Jahre im Bereich nach der Approbation vorliegen sowie fachliche persönliche Eignung. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Weiterbildungsbefugte müssen die Qualifikation in der Gruppenpsychotherapie vorweisen. Sollte diese Qualifikation nicht vorliegen, müssen weitere Weiterbildungsbefugte in der Weiterbildungsstätte tätig sein, die über diese Qualifikation verfügen.

Ärzt*innen können eine Weiterbildungsbefugnis für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung nicht ausüben. Sie können als Supervisor*innen oder Selbsterfahrungsleiter*innen von den Weiterbildungsstätten hinzugezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Antrag auf Feststellung ihrer Eignung kann von den Ärzt*innen auch bei der zuständigen Ärztekammer gestellt werden.

Grundsätzlich ist eine Weiterbildungsbefugnis an eine konkrete Weiterbildungsstätte gebunden. Die Anträge können demnach nur zusammen beschieden werden. Sie sind regelmäßig zusammen einzureichen. Es können aber während der Gültigkeit der Anerkennung der Weiterbildungsstätte jederzeit zusätzliche Weiterbildungsbefugte in dieser Weiterbildungsstätte akkreditiert werden.

Die Gebühren rund um die Weiterbildungsbefugnis ergeben sich aus Punkt 5.2. der Gebührenordnung der PKSH. Diese sind hier Gebührenordnung der PKSH  aufzurufen.

Die Weiterbildungsbefugnis gilt maximal sieben Jahre. Sie bezieht sich aber immer auf die Tätigkeit in einer konkreten Weiterbildungsstätte. Wechselt die/ der Weiterbildungsbefugte in eine neue Weiterbildungsstätte, muss sie/ er die Weiterbildung für diese Weiterbildungsstätte neu beantragen. Eine Verlängerung der Weiterbildungsbefugnis ist nach Antragstellung möglich.

Das Antragsformular kann als elektronisches Dokument hier PKSH-Antrag Zulassung als WB-Stätte aufgerufen werden. Die Antragsunterlagen können als elektronisches Dokument aufgerufen, bearbeitet und mit einer eingescannten Unterschrift per E-Mail an weiterbildung@pksh.de gesendet werden. Zudem ist es möglich, dieses Formular auszufüllen, auszudrucken und der PKSH unterschrieben per E-Mail oder auch per Post zukommen zu lassen.

Die Weiterbildungsstätte muss die in der WBO PT der PKSH gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass

  1. für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  2. Klient*innen, Patient*innen und Rehabilitand*innen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildende mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung in der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  4. die Weiterbildungsdokumentation gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 im entsprechenden Logbuch gemäß § 2 Absatz 6 der WBO PT der PKSH ermöglicht wird.

Es handelt sich dabei um Einrichtungen der Hochschulen (z.B. Hochschulambulanzen). Diese sind durch das Heilberufekammergesetz zur Weiterbildung ermächtigt und müssen bei der Kammer ihre Einrichtung lediglich anzeigen. Das erforderliche Formular finden Sie PKSH Anzeige einer WB-Stätte kraft Gesetzes

Sofern eine Weiterbildungsstätte nicht alle Anforderungen der WBO PT der PKSH für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt vollständig erfüllt, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen.

Zudem können Weiterbildungsstätten mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung zu integrieren.

Bei der Erstellung des Weiterbildungskonzepts sind unterschiedliche Anforderungen zu beachten. Ein Merkblatt dazu mit einem Link für ein Muster findet sich hier PKSH-Merkblatt Weiterbildungskonzept

Die Gebühren rund um die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich aus Punkt 5.3. der Gebührenordnung der PKSH. Diese finden Sie hier Gebührenordnung der PKSH

Die maximale Gültigkeit beträgt sieben Jahre. Sollten in diesem Zeitraum die geforderten Kriterien für die Anerkennung nicht mehr erfüllt werden können (z.B. durch den Austritt der/ des Weiterbildungsbefugten), so ist die Kammer unverzüglich zu informieren. Es kann dann die Anerkennung auch entzogen werden. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nach Antragstellung möglich.

Das Antragsformular kann als elektronisches Dokument hier PKSH-Antrag Genehmigung Hinzuziehung SV_SL aufgerufen werden. Die Antragsunterlagen können als elektronisches Dokument aufgerufen, bearbeitet und mit einer eingescannten Unterschrift per E-Mail an weiterbildung@pksh.de gesendet werden. Zudem ist es möglich, diese Unterlagen auszufüllen, auszudrucken und der PKSH unterschrieben per E-Mail oder auch per Post zukommen zu lassen.

Hier muss differenziert werden: Selbsterfahrungsleiter*innen müssen hinzugezogen werden. Das bedeutet, dass die Selbsterfahrungsleiter*innen und die PtW nicht in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen.

Supervisor*innen können hinzugezogen werden, wenn die Weiterbildungsbefugten die entsprechenden Aufgaben nicht selbst übernehmen.

Weiterbildungsbefugte können einen Antrag auf Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen, zu denen noch keine Feststellung der Eignung von der Kammer vorliegt. Die Eignung wird dann im Rahmen des Hinzuziehungsantrags geprüft. Das Antragsformular kann hier PKSH-Antrag Genehmigung der Hinzuziehung SV_SL aufgerufen werden.
Zudem besteht für potentielle Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen die Möglichkeit, bei der Kammer selbst einen Antrag für die Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung für eine Hinzuziehung zu stellen. Das Antragsformular kann hier PKSH-Antrag Feststellung der Eignung SV_SL aufgerufen werden.
In diesen Fällen können Weiterbildungsbefugte mit Hinweis auf diese Prüfung die Genehmigung der Hinzuziehung der bereits geprüften Person zu ihrer Weiterbildungsstätte im beschleunigten Verfahren beantragen. Das Antragsformular kann hier PKSH-Antrag Genehmigung der Hinzuziehung geprüfter SV_SL aufgerufen werden. Ein Merkblatt mit Hinweisen für den Nachweis von Qualifikationen und Tätigkeitszeiten für Supervisor*innen/Selbsterfahrungsleiter*innen findet sich hier PKSH-Merkblatt Qualifikationen und Tätigkeitsnachweise SV_SL

Die hinzuzuziehenden Supervisor*innen/Selbsterfahrungsleiter*innen müssen approbiert und nach der Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen oder als Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie; Psychosomatische Medizin und Psychotherapie; Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie mindestens drei Jahre im entsprechenden Gebiet/Bereich tätig gewesen sein. Zudem müssen sie fachlich und persönlich geeignet sein. Zu Selbsterfahrungsleiter*innen darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der Erfahrungszeit entsprechend.

Hier muss differenziert werden: Weiterbildungsbefugte können Supervision bei Psychotherapeut*innen in Weiterbildung durchführen, sofern sie die Qualifikation für den zu supervidierenden Teil besitzen. Weiterbildungsbefugte dürfen bei den eigenen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung nicht die Selbsterfahrung übernehmen. Zwischen den Selbsterfahrungsleiter*innen und Psychotherapeut*innen in Weiterbildung darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. In diesem Fall ist eine Hinzuziehung einer Selbsterfahrungsleiter*in zwingend notwendig.

  • Bei Tätigkeit in eigener Praxis mit Kassenzulassung: Bestätigung über die Zulassung der KV, aus der die Fachgebiete, die Fachkunde (n) sowie ggf. Zusatzbezeichnungen und der Umfang der Zulassung hervorgehen (Tätigkeitsangaben aus dem persönlichen Benutzerprofil der KV-Homepage).
  • Bei Tätigkeit in eigener Privatpraxis: Selbsterklärung, aus der der Umfang (Anzahl der Patientenbehandlung, durchschnittliche Wochenarbeitszeit) der Tätigkeit hervorgeht.
  • Bei Tätigkeit in Anstellungsverhältnis: Bescheinigung des Arbeitgebers über Dauer, Art und Umfang (Wochenarbeitszeit) der Tätigkeit.

Die Gebühren rund um die Supervision und Selbsterfahrung ergeben sich ebenfalls aus Punkt 5.2. der Gebührenordnung der PKSH. Diese finden sich hier Gebührenordnung der PKSH