Mindestvorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie

Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht Richtlinie

Nach dem Beschluss der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) am 19. September 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 22. Oktober nun den genauen Richtlinientext veröffentlicht. Für die Richtlinie wurden die Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) übernommen mit wenigen Anpassungen. Nach über fünfjähriger Beratungszeit ist das ein beschämendes Ergebnis, das vor allem zulasten der Patienten geht.

Wenn die Richtlinie nicht vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet wird, tritt sie am 1. Januar 2020 in Kraft. Das BMG kann die Richtlinie nur bei rechtlichen und Verfahrensfehlern beanstanden, nicht aber aus inhaltlichen Gründen. Mit einer Beanstandung ist deshalb nicht zu rechnen. Aber auch die Politik scheint mit dem Ergebnis der G-BA-Beratungen nicht zufrieden zu sein und sieht Nachbesserungsbedarf. Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in den Kliniken soll der G-BA beauftragt werden, die Richtlinie bis zum 30. September 2020 zu ergänzen. Er soll insbesondere Vorgaben machen, wie viele Psychotherapeuten je Krankenhausbett zur Verfügung stehen müssen. Zudem stellt der Gesetzgeber in einem Änderungsantrag zum Reformgesetz der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung klar, dass eine angemessene Personalausstattung mehr ist, als die Richtlinie als Mindestanforderungen vorgibt. Eine angemessene höhere Personalausstattung sei in den Budgetvorhandlungen vor Ort zu berücksichtigen. weiterlesen...