Ausbildungsreform

    Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

    Im September 2019 wurde nach über 10 Jahren politischen Diskurses das Gesetz zur Reform der Psychotherapieausbildung im Bundestag verabschiedet und im November 2019 auch im Bundesrat beschlossen. Das Gesetz trat zum 01.09.2020 in Kraft. Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird die Qualifizierung der heutigen Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen neu strukturiert.

    Was bedeutet das für angehende Psychotherapeut*innen?

    Zukünftig ist der erste Schritt ein Bachelor- und Masterstudiengang, welcher zu einer Approbation als Psychotherapeut*in führt. Um in vollem Umfang psychotherapeutisch tätig sein zu können, müssen Sie als Assistenzpsychotherapeut*innen, wie andere akademische Heilberufe auch, eine Weiterbildung absolvieren. In der Weiterbildung spezialisieren Sie sich entweder für die Behandlung von Kindern/Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren, also Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie oder Systemische Therapie. Anschließend lautet die Bezeichnung beispielsweise „Fachpsychotherapeut*in für Kinder und Jugendliche (Verhaltenstherapie)“. Erst dieser Abschluss ist vergleichbar mit dem der heutigen Kinder- und Jugendlichen- bzw. Psychologischen Psychotherapeut*innen.

    Studienvoraussetzung

    Zu der Frage, ob mit einem Bachelor ein Zugang zu einem Masterstudiengang möglich ist, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Universität. Bei der Wahl des Masterstudiengangs ist wichtig darauf zu achten, dass dieser zur Approbationsprüfung berechtigt.

    Auswirkung für die bereits in Masterstudium oder Ausbildung befindlichen angehenden Psychotherapeuten?

    Die Reform sieht auch leichte Verbesserungen für viele der angehenden Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen vor, die sich bereits in Ausbildung befinden (sog. PiA), oder ihre Ausbildung noch nach dem alten Gesetz durchführen werden (vgl. §27 Abs. 2 PsychThG). Das Gesetz regelt, dass PiA in der praktischen Ausbildung einen Mindestanteil von 40 Prozent an den Vergütungen der Ausbildungstherapien erhalten (§117 Abs. 2c SGB V).
    Ab dem 1.9.2020 gilt eine Mindestvergütung von 1000 € für die stationäre praktische Tätigkeit 1, die damit vieler Orts deutlich über der derzeit üblichen Vergütung liegt.

    Die Ausbildung nach dem alten System ist bis Herbst 2032, in Härtefällen bis 2035 möglich. Allen zukünftigen PiA wird empfohlen, im Ausbildungsvertrag darauf zu achten, wie das ausgewählte Institut mit dieser Möglichkeit umgeht und für welchen Zeitraum tatsächlich eine Möglichkeit zur Ausbildung zugesichert wird. Alle, die bereits PiA sind, sollten sich ebenfalls rechtzeitig darüber erkundigen und ggfs. um eine schriftliche Bestätigung bitten (§27 Abs. 3 PsychThG).

    Weitergehende Informationen:

    Informationen der Bundespsychotherapeutenkammer:

    Gesetzestext: