Fortbildung

Die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein gestaltet und fördert die Fortbildung ihrer Kammermitglieder entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe. Näheres regelt die Fortbildungsordnung. Sie gilt seit 2004 (Neufassung Anfang 2019) und bestimmt die Rahmenbedingungen der Fortbildung. Psychotherapeut*innen haben die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden FAQs.

FAQ

Allgemeines

Die Grundlagen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem Heilberufekammergesetz (HBKG, § 30 Nr. 1) und der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH).

§ 6 der Berufsordnung der PKSH legt fest, dass Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, „sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zu Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist“. Die Einzelheiten sind in der  Fortbildungsordnung der PKSH geregelt.

Die aufgeführten Gesetze bzw. Satzungen finden Sie auf der Kammerwebsite unter Gesetze sowie Satzungen/Ordnungen.

Durch Fortbildung findet die kontinuierliche Aktualisierung des in der Ausbildung angeeigneten Wissensstandes statt. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, in der spezifische Kompetenzen erworben werden, die in der Ausbildung zur Psychotherapeut*in nur ansatzweise oder gar nicht vermittelt wurden.

Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) verabschiedet eine Musterfortbildungsordnung. Daran orientieren sich die einzelnen Fortbildungsordnungen der Landeskammern. Der Fortbildungsausschuss der PKSH befasst sich im Bedarfsfall mit Änderungserfordernissen der Fortbildungsordnung, die dann von der Kammerversammlung erörtert und verabschiedet werden.

Bei Fragen zur Fortbildung können Sie sich gern an Frau Wichmann unter 0431 / 66 11 99-24 wenden.

Die Akkreditierung von
– Fortbildungsveranstaltungen
– Intervisionsgruppen sowie
– Supervisor*innen

können auf der Homepage der PKSH über die Onlineakkreditierung beantragt werden. Dazu ist einmalig eine Anmeldung (Registrierung) erforderlich. Die Zugangsdaten zur Onlineakkreditierung sind nicht identisch mit dem Zugang zum internen Mitgliederbereich.

Fortbildungspunktekonto

Für jedes approbierte Mitglied der PKSH wird ein Fortbildungsskonto geführt. Darin werden Punkte für nachgewiesene Fortbildungsteilnahmen eingetragen.

Bescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen  können von den Mitgliedern selber über ein Webformular, welches über den Internbereich der Homepage erreichbar ist, gemeldet werden. Diese Meldungen werden durch die Geschäftsstelle auf Korrektheit geprüft und anschließend dem Fortbildungskonto gutgeschrieben.

Alle approbierten Kammermitglieder sind nach § 6 Berufsordnung zur Fortbildung verpflichtet.

Eine dezidierte Nachweispflicht (250 Punkte in fünf Jahren) haben Mitglieder, die

  • in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus tätig sind
    oder
  • eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten haben.

Alle anderen Mitglieder können sich ein freiwilliges Zertifikat ausstellen lassen, wenn sie nachweisen können, dass sie 250 Punkte in den letzten fünf Jahren erworben haben.

In der Fortbildungsordnung finden Sie in der Anlage 1 die Formen (Arten) von Fortbildungsveranstaltungen und deren Bewertung.

Sie können den aktuellen Stand Ihres Fortbildungskontos jederzeit einsehen und auch ausdrucken. Dies funktioniert ebenfalls über einen Zugang im Internbereich.

Im OnlineFortbildungskonto können die Punkte aller nachgewiesenen Fortbildungen eingetragen werden, die zuvor von der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein oder einer anderen deutschen Heilberufekammer akkreditiert worden sind.

Auch die Teilnahme an Intervisionsgruppen oder Supervision kann von jedem Mitglied unter Beifügung einer Kopie der Gruppensammelbestätigung oder Teilnahmebescheinigung(en) selbst gemeldet werden. Es genügt die Eingabe aller Punkte eines Jahres zum Datum des letzten Treffens.

Über ein Webformular können Sie jederzeit neue Fortbildungspunkte einreichen. dieses finden Sie im Internbereich der Website. Am Ende sind Teilnahmebescheinigungen hochzuladen, anschließend erfolgt die Übersendung an die PKSH.

Wurde für die von Ihnen besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungsverfahren bei einer Heilberufekammer durchgeführt (z.B. Kongress im Ausland), können die Punkte nur auf Antrag berücksichtigt werden. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall eine E-Mail an info@pksh.de mit Angaben zur besuchten Veranstaltung sowie dem Teilnahmenachweis. Die Bearbeitung dieser Anträge auf Einzelfallprüfung ist kostenpflichtig.

Teilnahmebescheinigungen sind der digitalen Meldung von Fortbildungsteilnahmen beizufügen.

Ersatzweise können dieseweiterhin per Mail, per Post oder Fax gesendet werden.

Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung vernichtet.

Supervision und Intervision

  • Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in (PP) oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (KJP) oder als Fachärztin/Facharzt mit psychotherapeutischer Qualifikation
  • Mindestes fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Facharzt/-Ärztin mit psychotherapeutischer Qualifikation
  • Supervisor*innen sollen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit in relevantem Umfang psychotherapeutisch tätig sein
  • Die Beantragung erfolgt ebenfalls über die Onlineakkreditierung.

Den Supervisand*innen müssen Teilnahmebescheinigungen ausgehändigt werden, auf denen folgende Informationen vermerkt sind:

  • Name Supervisand*in
  • Name und Akkreditierungsnummer Supervisor*in
  • Supervisionstermine
  • Dauer der Supervisionen (1 Fortbildungseinheit/-punkt = 45 Minuten)
  • Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Supervisor*in

Es kann eine Mustervorlage für Teilnahmebescheinigungen verwendet werden, abrufbar am Ende dieser FAQ.

  • Der Antrag auf Akkreditierung einer Intervisionsgruppe ist über die Onlineakkreditierung zu stellen.
  • Intervisionsgruppen bestehen aus mindestens drei approbierten PP, KJP und/oder Ärztlichen Psychotherapeut*innen. Darüber hinaus können weitere Personen aus anderen Berufsgruppen teilnehmen.
  • Die/der Intervisionsgruppensprecher*in muss Mitglied der PKSH sein.
  • Die Treffen müssen in Schleswig-Holstein oder online (als Videokonferenz) stattfinden.
  • Es sind bei jeder Sitzung Teilnahmelisten zu führen, die vom Sprecher der Intervisionsgruppe abzuzeichnen sind.

Den Teilnehmenden der Intervisionsgruppen sind durch die/den Gruppensprecher*in Teilnahmebescheinigungen auszuhändigen, auf denen folgende Informationen vermerkt sind:

  • Name Intervisionsgruppenteilnehmer*in
  • Akkreditierungsnummer der Intervisionsgruppe
  • Termine der Gruppentreffen
  • Dauer der Gruppentreffen (1 Fortbildungseinheit/-punkt = 45 Minuten)
  • Ort, Datum, Unterschrift Intervisionsgruppensprecher*in

Mustervorlagen für Teilnahmebescheinigungen finden sicham Ende.

Fortbildungszertifikat

Approbierte Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Ausstellungsdatum kann jedoch nicht in der Zukunft liegen.

Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des Zertifikats ist mit Kosten nach der Gebührenordnung der PKSH verbunden.

Den Stand Ihres Fortbildungskontos können Sie jederzeit kostenfrei selbständig ausdrucken, Zugang über den Internbereich der Website.

Gesetzliche Nachweispflicht

Ja! Unabhängig von Ihrer Nachweispflicht ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der Psychotherapeutenkammer Hamburg in den Vorschriften des Hamburger Heilberufsgesetzes und in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg geregelt.

Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder dem Arbeitgeber.

  1. Gemäß § 95 d SGB V besteht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die gesetzliche Nachweispflicht (250 Punkte in 5 Jahren) für alle Psychotherapeut*innen, Psychologischen Psychotherapeuten*innen (PP) und Kinder-und Jugenlichenpsychotherapeuten*innen (KJP), die

    – zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind oder
    – bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt sind.

  2. Gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V sind angestellte PP und KJP in zugelassenen Krankenhäusern verpflichtet, 250 Punkte in 5 Jahren dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen.

Nähere Informationen finden Sie hier. Für alle nicht unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder besteht keine Nachweispflicht sondern nur die generelle Verpflichtung zur Fortbildung nach dem Heilberufekammergesetz und der Berufsordnung.

Formulare zur Fortbildung und grundsätzliche Regelungen

  1. Für Veranstalter

    Teilnahmeliste
    Teilnahmebescheinigung
    Evaluationsbogen
    Hinweise Veranstalter
    Teilnahmebescheinigung Supervision

  2. Sprecher*innen Intervisionsgruppen

    Sammelbestätigung Gruppen

  3. Onlinemeldung Fortbildungsbescheinigungen

    Online-Meldung FB-Bescheinigungen

  4. Antrag Fortbildungszertifikat

    Antrag FB-Zertifikat PKSH

  5. grundsätzliche Regelungen

    Fortbildungsregelung_der_KBV 2016_10
    FKH-R G-BA 2020-12-03
    FKH-R trG G-BA 2012-10-18
    Krankenhausübersicht 2019-01-01

  6. Fortbildungsordnung der PKSH und Durchführungsbestimmungen

    Siehe auf „Über uns/Rechtliches“ unter
    Fortbildungsordnung
    Durchführungsbstimmungen