Der elektronische Psychotherapeutenausweis

Seit dem 08. Juni 2021 können Sie als Kammermitglied Ihren elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePTA) beantragen. Der ePTA wird zwar von den Psychotherapeutenkammern herausgegeben, die Beantragung ist aber ausschließlich über die Portale sogenannter Vertrauensdienstanbieter (VDA) möglich, welche die Ausweise in einem marktoffenen Modell im Auftrag der Kammern auch produzieren.

Drei Anbieter sind bislang von der Bundespsychotherapeutenkammer zur Ausgabe von ePTA zugelassen worden:

NameZulassungURLSupportFAQ
D-Trust GmbH – Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe15.09.2021Antragsportal d-trust.ehealth-support@bdr.de
+49 (0) 30 2598 – 4050

Support

Sprechstunde eHBA- und SMC-B-Bestellung:
Dienstags 09:00 Uhr
Donnerstags 15:00 Uhr
medisign08.06.2021Antragsportal medisignSupport
Heilberufsausweise (eHBA)
SHC+CARE18.06.2024Antragsportal SHC+CARESupportFAQ SHC+CARE
T-Systems10.11.2021Antragsportal T-Systemsservice.map@telekom.de

0800 1183307 (kostenlos)

FAQ

Alle kassenärztlich zugelassenen Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen müssen einen ePtA beantragen. Dies gilt auch für Sicherstellungsassistenzen. Hintergrund ist die Umsetzung der Vorgaben aus dem E-Health-Gesetz. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt gemäß SGB V (§ 291a Abs. 5), dass wesentliche Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (für Psychotherapeut*innen: ePtA) genutzt werden können. Ein Hauptbestandteil der eGK ist die elektronische Patientenakte (ePA), auf die die Versicherten ab 1. Januar 2021 laut Gesetz Zugriff haben müssen. Daher müssen kassenärztlich zugelassene Psychologische Psychotherapeut*innen ebenfalls mit Beginn 2021 in der Lage sein, auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen.

Der ePtA hat fünf Grundfunktionen:

  • Er dient als Sichtausweis.
  • Er ermöglicht, sich in der elektronischen Welt auszuweisen (beispielsweise bei Portalen von Kammern, Berufsverbänden, …).
  • Er ermöglicht die Erstellung einer elektronischen Unterschrift. Diese sogenannte qualifizierte elektronische Signatur ist der händischen Unterschrift in der Papierwelt gleichgestellt. Mit dieser können elektronische Berichte für Kolleg*innen oder auch elektronische Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher elektronisch unterschrieben werden.
  • Der ePtA ist in der Lage, beispielsweise medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten deutlich.
  • Mit dem ePtA kann auf die medizinischen Daten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies bezieht sich absehbar auf die Anwendungen „Notfalldaten“ und „Medikationsplan“ (für weitere Informationen siehe auch httpsL//www.gematik.de/anwendungen/). Der ePtA ist auch für den Zugriff auf die spätere elektronische Patientenakte essenziell.

Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weitere Funktionen für den ePtA zur Erleichterung der Kommunikation mit der KV schaffen, beispielsweise können Antragsformulare, Sammelerklärungen und Honorarabrechnungen elektronisch übermittelt werden.

Der ePtA kostet Geld. Durch den von der/vom Psychotherapeut*in beauftragten VDA werden monatliche Kosten für die Bereitstellung des Zertifikats für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA und die Bereitstellung des Abrufs der Zertifikate auf Servern in Rechnung gestellt. Um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern zu fördern, sollen verschiedene VDA zugelassen werden. Dadurch kann die/der Psychotherapeut*in den für sich passendsten VDA auswählen und mit diesem einen Vertrag schließen. Eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA können und müssen so direkt zwischen Psychotherapeut*in und VDA geklärt werden.