Mitgliedschaft

Nach § 2 Heilberufekammergesetz (Mitgliedschaft) sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie Psychotherapeut*innen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), die in Schleswig-Holstein.

  • ihren Beruf ausüben oder
  • falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.

Mitglieder sind darüber hinaus Personen, die sich an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (…) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (…) befinden.

Nach § 8 Heilberufekammergesetz (Meldepflicht) ist jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer

  • den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie
  • die Wohnsitznahme und die Aufgabe des Wohnsitzes in Schleswig-Holstein

zu melden.