Grundlage der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH) ist das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG). Die Kammer wurde im Jahre 2002 gegründet.
Mitglieder nach § 2 HBKG sind alle Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in Schleswig-Holstein haben. Mitglieder sind darüber hinaus auch Personen, die sich an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden.
Die Bundesländer übertragen den Kammern Aufgaben in Selbstverwaltung, die ohne Kammern (als Körperschaften öffentlichen Rechts) dem Staat vorbehalten wären. Mit dieser Konstruktion verbinden sich Pflichten, aber es werden auch Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Interessen eines freien Berufes ermöglicht.
Kammeraufgaben sind nach § 3 HBKG:
- Mitwirkung an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes, insbesondere durch Förderung der beruflichen Fortbildung
- Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie Unterbreitung von Vorschlägen für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen, ggf. Erstattung von Gutachten,
- Regelung der Berufspflichten der Kammermitglieder unter Beachtung der §§ 29 und 30 in einer Berufsordnung (§ 31) und die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung (§ 39) und Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder,
- Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder,
- Mitwirkung an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen,
- Einwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und gegenüber Dritten und
- Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen an Kammermitglieder
Richtlinie der Kammertätigkeit sind die von der Kammerversammlung erlassenen Satzung und Ordnungen. Zu beachten sind immer auch die rechtlichen Vorgaben durch das Heilberufekammergesetz sowie verschiedene Bundesgesetze. Der Kammervorstand wird rechtlich durch einen Justiziar beraten. Die Kammer steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Justiz und Gesundheit, Referat Berufe des Gesundheitswesens.
Über die Arbeit der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein berichten wir auf dieser Website, in Infomails, im monatlichen Kammertelegramm und auf den Länderseiten im Psychotherapeutenjournal.