Das Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein (HBKG) zählt zu den Berufspflichten jedes Kammermitgliedes, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten.
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) verpflichtet über das HBKG hinaus alle in der Vertragspsychotherapie tätigen PP und KJP zur fortlaufenden fachlichen Fortbildung in einem festgelegten Mindestumfang innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes, um die für die Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und fortzuentwickeln. Danach muss dieser Personenkreis alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis erbringen, der Fortbildungsverpflichtung nachgekommen zu sein (§ 95d SGB V). Bei einer vorzeitigen Beantragung des Zertifikats ist zu bedenken, dass damit ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt und somit empfohlen wird, relativ zeitnah vor Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist (30.06.2009) das Zertifikat zu beantragen.
Ab dem 01.01.2009 haben auch angestellt tätige Mitglieder, soweit sie in einer nach § 108 SGB V zugelassenen Klinik arbeiten, eine Fortbildungsverpflichtung im Umfang von 250 Stunden innerhalb von 5 Jahren (§ 137 SGB V).
Die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH) will mit ihrer Fortbildungsordnung (FO) zunächst nur die Vorrausetzungen für die Erteilung eines Fortbildungszertifikates regeln. Sie will durch ein breites Spektrum akkreditierter Fortbildungsveranstaltungen sicherstellen, dass die betroffenen Kammermitglieder entsprechend dem eigenen persönlichen Interesse geeignete Fortbildungsveranstaltungen finden. Die Fortbildungen sollten bei verschiedenen Veranstaltern und in mehreren Fortbildungsarten erfolgen.
Seit Sommer 2006 besteht die Möglichkeit der Online-Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen.
Eingereichte Fortbildungsnachweise werden auf der Grundlage der Fortbildungsordnung geprüft, registriert und Bescheinigungen über die bisher erzielten Fortbildungspunkte an die Mitglieder versandt.
Es können auch alle anderen Kammermitglieder dieses Zertifikat erlangen und zu ihrem Fortbildungsnachweis nutzen.