Infos Selbständige Mitglieder

Nachfolgend Informationen für selbständige Mitglieder:

14.06.2023: BPtK veröffentlicht Musterhitzeschutzplan

Der Musterhitzeschutzplan dient als Blaupause für individuelle Hitzeschutzpläne einzelner Praxen, die beispielsweise gemäß regional spezifisch auftretender Hitzegefahren angepasst werden können.

BPtK Musterhitzeschutzplan PT-Praxen 2023_06_14.pdf

 

03.11.2022: BPtK-Praxis-Info Videobehandlung

Empfehlungen zur Einzel- oder Gruppen-Psychotherapie

Die BPtK hat die Praxis-Info Videobehandlung aktualisiert. Die Praxis-Info soll Psychothe­rapeut*innen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Behandlung per Video sowohl in der Einzel- als auch Gruppen-Psychotherapie erbracht werden kann. Darüber hinaus enthält die Praxis-Info:

  • Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Videobehandlung,
  • Empfehlungen zur Praxisorganisation,
  • Hinweise zur Abrechnung und
  • Informationsblätter für Patient*innen und Sorgeberechtigte, die Psychotherapeut*innen aushändigen können.

Die Praxis-Info  finden Sie unten zum Download.
 

10.07.2022: BPtK-Praxis-Info E-Patientenakte aktualisiert

Grundlagen für Beratung und Aufklärung der Patient*innen
Die BPtK hat die Praxis-Info E-Patientenakte aktualisiert. Die Praxis-Info soll Psychothe­rapeut*innen dabei unterstützen, wie die E-Patientenakte in der Praxis eingesetzt werden und wie eine differenzierte Beratung und Aufklärung der Patient*innen gelingen kann.

 

03.05.2022: FAQ aus dem Zulassungsausschuss

Durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen werden auf der Grundlage von § 96 SGB V Zulassungsausschüsse für Ärzte gebildet. Diese entscheiden in Zulassungsangelegenheiten auch von Psychotherapeut*innen und bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Zulassungsausschuss Schleswig-Holstein ist mit zwei ärztlichen Vertreter*innen und zwei der Psychologischen Psychotherapeut*innen besetzt.

Als Berufungsinstanz werden durch dieselben Organisationen und in gleicher Zusammensetzung Berufungsausschüsse gebildet, die ein unabhängiger Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt leitet.

Die Geschäfte des Zulassungsausschusses Schleswig-Holstein werden bei der KVSH geführt. Von der Geschäftsstelle sind Antworten auf häufig gestellte Fragen im Sinne von FAQ auf der Homepage der KV veröffentlicht.

Diese finden Sie unter: https://www.kvsh.de/praxis/zulassung/faq-zulassungsausschuss

 

01.02.2021: neue Praxis-Info "Ergotherapie"

Neue BPtK-Praxis-Info erschienen

Seit diesem Jahr können Vertragspsychotherapeut*innen auch Ergotherapie verordnen. Ergotherapie ist – in der Regel – bereits fester Bestandteil der stationären Behandlung psychischer Erkrankungen in der Psychiatrie und Psychosomatik. Innerhalb eines multiprofessionellen Teams bieten Ergotherapeut*innen dabei unterschiedlichste Behandlungen an. Diese reichen vom Training von Alltagsaktivitäten über das therapeutische Arbeiten in Werkräumen, die Stärkung kognitiver Fähigkeiten bis hin zu sozialem Kompetenztraining und anderen manualisierten Interventionen.

Auch niedergelassene Ergotherapeut*innen, die sich auf die Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen spezialisiert haben, können das gesamte Spektrum dieser Interventionen anbieten. Hierdurch ergeben sich für Vertragspsychotherapeut*innen neue Chancen der multiprofessionellen Zusammenarbeit und eine Ergänzung der Psychotherapie. Wie sich die Zusammenarbeit und Kooperation gestaltet, wird dabei sehr vom Kompetenzprofil der Ergotherapeut*innen vor Ort abhängen.

Die BPtK Praxis-Info „Ergotherapie“ informiert über die Ziele und Inhalte von Ergotherapie in der ambulanten Versorgung. Außerdem erläutert die Broschüre, was bei der Verordnung zu beachten ist und wie diese genau erfolgt. Die Broschüre soll zudem Ideen vermitteln, wie durch die Zusammenarbeit von Psychotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbessert werden kann.

Die Praxis-Info  finden Sie unten zum Download

 

10.12.2020: Neue Praxis-Info „Psychiatrische häusliche Krankenpflege“

Weiterer Baustein für eine bessere Versorgung schwer psychisch Erkrankter

Künftig dürfen Psychotherapeut*innen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Dies ist ein weiterer Baustein, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen besser zu versorgen.

Die neue BPtK-Praxis-Info informiert über die Ziele und Inhalte der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Außerdem erläutert die Broschüre, was bei der Verordnung zu beachten ist und wie diese genau erfolgt.

Die Praxis-Info  finden Sie unten zum Download

 

16.01.2020: Besondere Sorgfaltspflichten bei der Onlinetherapie

Hinweise zur Nutzung von neuen Medien in der Psychotherapie finden Sie in dem beigefügten Dokument:

Sorgfaltspflichten bei Onlinetherapie

 

29.01.2019: Vereinbarung zur Behandlung von Bundespolizisten - BPtK stellt Formular zur Dokumentation der Sprechstunde zur Verfügung

Im Mai 2018 hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesinnenministerium geschlossen, nach der Bundespolizisten auch in Privatpraxen behandelt werden können.

Das Verfahren richtet sich nach denselben Vorgaben, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Wendet sich ein Bundespolizist unmittelbar an eine Praxis ohne Kassenzulassung, so ist dort - wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch - grundsätzlich eine psychotherapeutische Sprechstunde durchzuführen. Die Sprechstunde ist mit einem Formular zu dokumentieren, das dem Formular der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die gesetzliche Krankenversicherung entspricht (PTV 11 - Individuelle Patienteninformation). Die BPtK stellt hierfür nun ein Formular für die Behandlung von Bundespolizisten in Privatpraxen zur Verfügung, das  hier heruntergeladen werden kann.

Die wesentlichen Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie sind in der BPtK-Praxis-Info  "Psychotherapie-Richtlinie" zusammengefasst. Dort können sich Psychotherapeuten, die Bundespolizisten behandeln möchten, über die wichtigsten Punkte informieren. Für die Beantragung der Psychotherapie kann jedes Formular genutzt werden, das inhaltlich die Punkte des PTV 1 (PTV 1 - Antrag des Versicherten auf Psychotherapie) sowie des PTV 2 (Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten) der KBV abdeckt, auch wenn es sich nicht um die Original KBV-Formulare handelt.

 

15.03.2018 Übersicht der Krankenhäuser in Schleswig-Holstein

Mit unserer News vom 28.09.2017 hatten wir u. a. darüber informiert, dass PsychotherapeutInnen ab Juni 2017 psychisch kranke Menschen auch ins Krankenhaus einweisen können.
Eine Übersicht der zugelassenen Krankenhäuser in Schleswig Holstein findet sich im Krankenhausplan des Landes. Dieser steht Ihnen als Download im unteren Teil zur Verfügung.

Die Datei enthält nach einer Übersicht über alle Kliniken des Landes unter 2. die Planungsblätter aller einzelnen Krankenhäuser jeweils mit allgemeinen Daten auf der ersten und Angaben zu den Betten in den Fachabteilungen auf der zweiten Seite.

 

01.12.2017 - Neue BPtK-Broschüre "Patientenrechte"

Die Bundespsychotherapeutenkammer informiert in ihrer Praxis-Info "Patientenrechte" über die zentralen rechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus dem Patientenrechtegesetz ergeben.Die Broschüre enthält dabei konkrete Handlungsempfehlungen für Psychotherapeuten. Die behandelten Themen reichen vom Abschluss des Behandlungsvertrages über die Aufklärung und Information des Patienten sowie die Dokumentation in einer Patientenakte und deren Einsichtnahme bis hin zur Aufbewahrung nach Abschluss der Behandlung. Auf die Frage der Einwilligungsfähigkeit minderjähriger Patienten wird ebenso eingegangen wie auf die neuesten Änderungen im Strafgesetzbuch zur Schweigepflicht bei der Mitwirkung von Dritten.

Die Praxis-Info "Patientenrechte" finden Sie unten zum Download

 

28.09.2017 - BPtK infomiert, was bei der Einweisung von Patienten ins Krankenhaus zu beachten ist

Psychotherapeuten können künftig schwer psychisch kranke Menschen noch umfassender versorgen. Seit Juni 2017 können sie Patientinnen und Patienten in ein Krankenhaus einweisen und den dafür notwendigen Krankentransport verordnen. Außerdem können sie Soziotherapie und medizinische Rehabilitation verschreiben. Im März 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit seinen Richtlinienänderungen die Voraussetzungen dafür geschaffen. Damit die neuen Befugnisse leichter umgesetzt werden können, informiert die BPtK in ihrer Reihe "Praxis-Info" darüber, was bei einer Verordnung dieser Leistungen zu beachten ist.

Die BPtK Praxis-Info "Krankenhauseinweisung" finden Sie unten im Download.

 

07.04.2017 - Neue BPtK- Praxis-Info "Jobsharing"

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine neue Praxis-Info "Jobsharing" veröffentlicht. Mit dem zweiten Band der Reihe wird das Jobsharing als besondere Ausgestaltung der Berufsausübungsgemeinschaft beschrieben. Die Jobsharing-Partner nutzen nicht nur gemeinsam die Praxisräume und gegebenenfalls auch das Personal, sondern teilen sich auch einen Kassensitz.

Jobsharing bietet gerade für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger die Möglichkeit, sich auch in gesperrten Planungsbereichen niederzulassen - sofern sich ein Praxisinhaber findet, der bereit ist, den eigenen Sitz zu teilen.

Die Praxis-Info "Jobsharing" finden Sie unten zum Download

 

01.03.2017 - Gewalt bei Kindern und Jugendlichen: Wirksame Hilfe contra Schweigepflicht

Die Zeichen schwerster körperlicher/sexueller Gewalt oder akut lebensbedrohlicher Vernachlässigung bei Kindern sind eindeutig -  Akutversorgung und Einschaltung der Polizei sind selbstverständlich.
Was aber tun, wenn Verletzungen so oder so entstanden sein können?

Das Faltblatt "Wirksame Hilfe contra Schweigepflicht" und den Flyer für die medizinische Kinderschutzhotline finden Sie unten zum Download.

 

24.02.2017 - Neue BPtK-Broschürenreihe „Praxis-Info“

Mit der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie startet die BPtK eine neue Broschürenreihe: die "Praxis-Infos".
Die neue Reihe soll kompakte Informationen für den Praxisalltag bieten. Sie übersetzt juristische und administrative Regelungen für die psychotherapeutische Tätigkeit in praktische Anleitungen für die tägliche Arbeit. Sie bietet außerdem eine fachliche Bewertung der neuen Vorschriften.

Die Broschüre zur Psychotherapie-Richtlinie finden Sie unten zum Download.

23.11.2016 - Patientendaten in der gesetzl. Unfallversicherung

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die an der Heilbehandlung eines Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt sind, brauchen zukünftig keine schriftliche Einverständniserklärung mehr, um der Unfallversicherung Auskünfte über die Behandlung zu erteilen. Dazu gehören personenbezogene Daten über die Heilbehandlung, soweit sie für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Abrechnung erforderlich sind....weiterlesen

02.06.2016 - Behandlung von SoldatInnen in Privatpraxen

Psychotherapeuten in Privatpraxen können ab dem 16.09.2013 Soldatinnen und Soldaten be­handeln. Dazu hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) einen Vertrag abgeschlossen. 
Zu den genauen Regelungen des Ver­trags hat die BPtK eine Information für interessierte Psychotherapeutinnen und Psychothera­peuten zusammengestellt, die als Download verfügbar ist. - Für Vertragspsychotherapeuten ändert sich durch diesen Vertrag nichts. Für sie ist allein die Vereinbarung maßgeblich, die zwi­schen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem BMVg geschlossen wurde.

Die Information der BPtK finden Sie unten im Download.

25.05.2016 - Kostenerstattung durch IKK - Cave!

Die IKK versucht in der außervertraglichen Psychotherapie die Honorare zu drücken. Sie steht auf dem Standpunkt, dass aufgrund einer erteilten Leistungszusage gegenüber einem Psychotherapeuten ein Gebührenanspruch auf den 1,0fachen Satz der GOÄ beschränkt sei. Wie ist das juristisch möglich?

Gemäß §11 GOÄ, die der GOP gleich ist, sind Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn ein Leistungsträger im Sinne des SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet.

Der Hinweis auf die Gebührensätze bedeutet zeitgleich, dass nur der einfache Satz gezahlt werden muss!
Ein Betrag wird von der Kasse genannt. Geht der Psychotherapeut auf dieses Angebot ein, wird später kein höherer Betrag mehr in Rechnung gestellt werden können. Aus berufspolitischer Sicht ist dieses Vorgehen keinesfalls zu tolerieren.
Die Kammer wird sich mit der IKK in Verbindung setzen, um zu verhindern, dass dieses Vorgehen Schule macht. Bis dahin heißt es jedoch für die Kollegen in der Kostenerstattung, achtsam zu sein und auf solche Angebote der IKK oder anderer Kassen nicht einzugehen. Klären sie im Vorfeld mit ihren Patienten welchen Betrag sie abrechnen werden.

10.05.2016 - Sozialdaten von PsychotherapeutInnen

Dem Vorstand der PKSH ist es ein Anliegen, die vom MDK zur Klärung in der Regel von Leistungsfragen anzufordernden Sozialdaten von PsychotherapiepatientInnen durch Kammermitglieder auf das Notwendige zu beschränken. In einem längerdauernden Abstimmungsprozess mit der zuständigen Abteilungsleitung des MDK Nord (Hamburg) ist es gelungen, die Anforderungsformulare des MDK so zu abzuändern, dass einerseits für die PsychotherapeutInnen die Fragestellung der Kran­kenkasse ersichtlich wird und auf der anderen Seite die gewünschten Daten durch eine Standardisierung (Ankreuzfelder) und die sparsame Verwendung von Freitextfeldern auf das erforderliche Maß zu reduzieren.

Betroffene Kammermitglieder sollten sich die Mühe machen, ihre Angaben nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit auf die geforderte Fragestellung hin auszurichten und nicht beliebig Arztberichte oder Berichte an den Gutachter und andere Daten ungefragt zu übersenden.Der Vorstand der PKSH weist darauf hin, dass von PsychotherapeutInnen nicht gefor­dert wird, eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen sondern dass Kam­mermitglieder gebeten werden, entsprechend der jeweiligen Fragestellung Angaben aus der Patientenakte an den MDK zu übersenden damit dieser im Auftrag der Kran­kenkassen zum Beispiel eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen kann.

Die geänderten Formulare sind seit März 2016 im Umlauf. Mit dem MDK ist vereinbart, sich nach einer angemessenen Zeit über die Erfahrungen mit den neuen Vordrucken auszutauschen und gegebenenfalls Modifikationen vorzunehmen.